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Wie muss ich nach einem Schadenfall vorgehen?
Melden Sie den Schaden unverzüglich an die BGV. Danach wird die Eigentümerschaft oder Verwaltung über das weitere Vorgehen informiert.
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Darf ich den Schaden sofort reparieren lassen?
Nein, erst nach Absprache mit der BGV.
Als Ausnahme gelten Sofortmassnahmen, die mögliche Folgeschäden verhindern (Beispiel: Wasser aus Keller pumpen und Trocknungsgerät laufen lassen). Müssen Sie als Sofortmassnahme beispielsweise nasse Teppich- oder Holzböden herausreissen, so entsorgen Sie diese bitte nicht umgehend, sondern deponieren sie im Freien oder in einer Mulde, bis die Schadenbesichtigung durch die BGV erfolgt ist.
Sind Sie unsicher, was als Sofortmassnahme gilt, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 061 927 11 11 zur Verfügung.
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Bezahlt die BGV Eigenleistungen?
Ja, für Reinigungsarbeiten CHF 30.-/h und für handwerkliche Arbeiten CHF 40.-/h.
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Wann wird die Entschädigung ausbezahlt?
Nach Ausführung der Arbeiten und Prüfung der entsprechenden Rechnungen.
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Welche Versicherung muss bei einem Neu- oder Umbau abgeschlossen werden?
Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz sind Gebäude obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Während der Bauzeit muss bei der BGV deshalb zwingend eine Bauzeitversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt das entstehende Gebäude oder den entstehenden Gebäudeteil gegen Feuer- und Elementarschäden. Bitte melden Sie den Neu- oder Umbau vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Formular Anmeldung zur Bauzeitversicherung bei uns an.
Wir empfehlen Ihnen, gleichzeitig auch die freiwillige Wasserschadenversicherung abzuschliessen. Kreuzen Sie dazu auf dem Anmeldeformular zur Bauzeitversicherung das entsprechende Feld an.
Empfohlen wird, sich bei einer privaten Versicherungsgesellschaft über die Deckung einer zusätzlichen, freiwilligen Bauwesen- und/oder Bauherrenhaftpflichtversicherung zu informieren.
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Welche Versicherungsdeckungen sind bei der BGV obligatorisch?
Sämtliche Gebäude und Grundstücke sind im Kanton Basel-Landschaft obligatorisch bei der BGV gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.
Welche Versicherungsdeckungen bietet die BGV zusätzlich auf freiwilliger Basis an?
Die Gebäude-Wasserschadenversicherung sowie die Feuer- und Elementarschadenversicherung für weitere bauliche Objekte sind freiwillig, jedoch sehr empfehlenswert.
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Ist das Gebäude bei der BGV gegen Erdbebenschäden versichert?
Nein, eine Erdbebenversicherung besteht nicht. Erdbeben werden aber im Rahmen der Bestimmungen des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung entschädigt. Dieser gewährt bei mittelschweren bis schweren Beben (MSK-Skala 7) Zahlungen bis maximal 2 Milliarden Franken pro Ereignis. Im Schadenfall beträgt der Selbstbehalt allerdings 10% der Versicherungssumme, mindestens aber CHF 50'000.-. Einige private Versicherungsgesellschaften bieten Erdbeben-Versicherungen an.
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Kann bei der BGV eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Nein. Private Versicherungsgesellschaften bieten diese Deckung jedoch an.
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Kann ein Gebäude ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft bei der BGV versichert werden?
Nein. Die BGV darf nur Gebäude versichern, die auf Baselbieter Boden stehen.
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Muss ich den Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft der BGV melden?
Liegenschaftskäufe und -verkäufe werden der BGV direkt vom zuständigen Grundbuchamt gemeldet und zwar nach erfolgtem Grundbucheintrag. Danach erhält die neue Eigentümerschaft von der BGV automatisch die entsprechenden Versicherungsunterlagen.
Wie sieht es mit dem Übergang der freiwilligen Wasserschadenversicherung bei einem Eigentümerwechsel aus?
Wechselt der Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus der Versicherung auf die Käuferschaft über, wenn diese nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungsunterlagen den Übergang der freiwilligen Versicherung schriftlich ablehnt.
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Welche Versicherung muss bei einem Neu- oder Umbau abgeschlossen werden?
Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz sind Gebäude obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Während der Bauzeit muss bei der BGV deshalb zwingend eine Bauzeitversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt das entstehende Gebäude oder den entstehenden Gebäudeteil gegen Feuer- und Elementarschäden. Bitte melden Sie den Neu- oder Umbau vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Formular Anmeldung zur Bauzeitversicherung bei uns an.
Wir empfehlen Ihnen, gleichzeitig auch die freiwillige Wasserschadenversicherung abzuschliessen. Kreuzen Sie dazu auf dem Anmeldeformular zur Bauzeitversicherung das entsprechende Feld an.
Empfohlen wird, sich bei einer privaten Versicherungsgesellschaft über die Deckung einer zusätzlichen, freiwilligen Bauwesen- und/oder Bauherrenhaftpflichtversicherung zu informieren.
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Muss ich als Gebäudeeigentümer eine Gebäudeversicherung haben?
Ja, es besteht eine Versicherungspflicht: Auf kantonaler Ebene regelt das Gebäudeversicherungsgesetz, dass sämtliche Gebäude im Kanton Baselland bei der BGV gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind.
Ab wann und für wie lange brauche ich eine Gebäudeversicherung?
Die Versicherungspflicht beginnt bei Neubauten und wertvermehrenden Ausbauten mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten. Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder einem Totalschaden des Gebäudes.
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Welche Objekte sind mit der Gebäudeversicherung gedeckt?
Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz gilt als Gebäude:
Gedeckte, unbewegliche sowie auf Dauer erstellte Bauwerke, die zur dauernden Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind, mit deren Bestandteilen und Innenausbauten.
Folgende Bauwerke gelten nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes:
Bauwerke, die für längstens 5 Jahre aufgestellt werden.
Bauwerke, die kein Fundament aufweisen.
Bauwerke, deren Wert weniger als CHF 10'000 beträgt.
Traglufthallen
Leitungstunnels und -brücken
Nicht als Bestandteile von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen, und dazugehörige bauliche Einrichtungen wie Sockel, Fundamente usw.
Nicht als Innenausbauten von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten bewegliche Möblierung und bewegliche Apparate.
Weitere Informationen finden Sie im Überblick über die Gebäudeversicherung (Kapitel A, Punkte A2 + A3).
Welche weitere bauliche Objekte können freiwillig versichert werden?
Weitere bauliche Objekte sind freiwillig versicherbar, wenn sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Weitere bauliche Objekte im Sinne dieses Gesetzes sind unbewegliche bauliche Erzeugnisse, die auf Dauer erstellt und nicht mit einem Gebäude verbunden sind.
Als weitere bauliche Objekte gelten:
Selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen
Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10'000 ist
Leitungstunnels und -brücken
Gartenzäune und Einfriedungen aller Art
Weitere Informationen finden Sie in den Bedingungen für die freiwillige Zusatzversicherung von weiteren baulichen Objekten (Kapitel A, Punkte A1 + A2).
Welche Objekte sind gegen Wasserschäden versichert?
Die Objekte, für welche die Gebäudeversicherung (Feuer- und Elementarschadenversicherung) besteht, kann die BGV gegen die Folgen von Wasserschäden innerhalb des Gebäudes versichern. Es handelt sich um eine freiwillige, aber empfehlenswerte Versicherung, da Wasserschäden unberechenbar und oft sehr gross sind.
Besteht auf dem Hauptgebäude eine Wasserschadenversicherung von der BGV, so erhalten freiwillig versicherte weitere bauliche Objekte mit gleicher Eigentümerschaft die Wasserschadenversicherung kostenlos dazu.
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Was zählt alles zum Gebäude?
Gemäss dem Reglement für die Gebäudeversicherung (GebVR, Anhang 1), welches ab 01.01.2023 in Kraft ist, gilt:
Mit dem Gebäude sind versichert:
a) in Wohngebäuden und in Wohnungen alle Einrichtungen mit Ausnahme der Möblierung und der beweglichen Haushaltapparate;
b) in den übrigen Gebäuden alle Einrichtungen, die dem Gebäude dienen und mit diesem fest verbunden sind;
c) alle mit dem Gebäude fest verbundenen Bauteile wie Vordächer, Pergolas, Eingangstreppen, Sitzplatz- und Gartentrennwände sofern sie den Regeln der Baukunde entsprechen.Mit dem Gebäude nicht versichert sind in gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden oder Räumen Anlagen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen wie Maschinen und Apparate inklusive dazugehörender baulicher Einrichtungen wie Sockel und Fundamente.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter der Abgrenzung Gebäude-/Fahrhabeversicherung oder in gekürzter Form unter dem Überblick über die Gebäudeversicherung (Kapitel A Versicherungsumfang, Punkte A2 bis A3).
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Wann werden die Prämienrechnungen verschickt?
Die Prämienrechnungen der BGV werden jeweils anfangs März verschickt. Sie umfassen die Gesamtabgabe für das gesamte laufende Jahr (Januar bis Dezember).
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Bestehen bei der BGV Selbstbehalte?
Bei Feuer-, Elementar- und Wasserschäden gibt es keinen Selbstbehalt. Bei Grundstückschäden beträgt der Selbstbehalt CHF 600.- pro Grundstück und Ereignis.
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Welche Kündigungsfristen gelten bei der Feuer- und Elementarschadenversicherung?
Die Feuer- und Elementarschadenversicherung ist für Gebäude und Grundstücke im Kanton Basel-Landschaft obligatorisch und kann nicht gekündigt werden.
Bei einer Handänderung geht die Versicherung automatisch auf die neue Eigentümerschaft über. Somit ist keine Kündigung erforderlich.
Bei einem Gebäudeabbruch erlischt die Versicherungspflicht ab dem Tag, an welchem die Abbrucharbeiten beendet sind. Der Abbruch muss der BGV schriftlich gemeldet werden.
Welche Kündigungsfristen gelten bei der Wasserschadenversicherung?
Die Wasserschadenversicherung dauert jeweils bis zum Jahresende. Sie erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht innert 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Kündigung bei Vertragsanpassungen: Ändern die Versicherungsbedingungen oder die Prämien zu Ungunsten der Versicherungsnehmenden, können diese innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung die Versicherung kündigen.
Auf den Index zurückführende Prämienanpassungen begründen kein Kündigungsrecht.
Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann die BGV spätestens bei Auszahlung der Entschädigung die Versicherung kündigen, die Versicherungsnehmenden bis spätestens 14 Tage nach Auszahlung der Entschädigung.
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Wen soll ich kontaktieren, wenn ich mir Sorgen wegen dem Baum meines Nachbarn mache?
Der zuständige Kreisförster ist – auch in städtischen Gebieten – die richtige Ansprechperson. Auf der Website des Bundes Schweizer Baumpfleger wird Ihnen ebenfalls geholfen. Dort finden Sie die Kontaktinfo für lokale Spezialisten.
Infos zur Baumpflege haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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Was ist der Präventionsfonds?
In der Wasserschadenversicherung WasserPlus wurde ein Präventionsfonds eingerichtet. Daraus können mittels Gesuch Beiträge an präventive Massnahmen zur Verhinderung eines Wasserschadens, der aufgrund einer versicherten Schadenursache eintreten könnte, entrichtet werden.
Welche Massnahmen können durch den Präventionsfonds unterstützt werden?
Die BGV beteiligt sich an zweckmässigen, freiwilligen Präventionsmassnahmen, die das Risiko eines durch die WasserPlus-Versicherung gedeckten Schadens minimieren, auf ein Gesuch hin, zum Beispiel:
Leitungssanierung mittels Inlining
Einbau einer Rückstauklappe im Entwässerungssystem
Ersatz von undichten Fugen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um vom Präventionsfonds profitieren zu können?
An unsere Kundschaft kann mit dem Produkt WasserPlus ein Beitrag ausgerichtet werden, wenn:
Die vorgängig mit der BGV abgesprochene Massnahme das Objekt vor einem versicherten Schaden schützt
In den letzten 3 Jahren kein Wasserschaden gemeldet respektive Leistungen bezogen wurden
die Massnahme nicht der Beseitigung von Bau- oder Unterhaltsmängeln dient
Das Gesuch der Kundschaft seitens BGV geprüft und bewilligt ist
Wie hoch wären die Präventionsbeiträge seitens der BGV aus WasserPlus?
Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF 2‘000 (inkl. MwSt.) betragen. Der Präventionsbeitrag der BGV beträgt 20% der beitragsberechtigten Kosten, jedoch maximal:
CHF 1‘000 für Wohnhäuser mit maximal 2 Wohnungen
CHF 2‘000 für Wohnhäuser mit mehr als 2 Wohnungen
CHF 3‘000 für Büro-, Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschaftsbauten sowie öffentliche Gebäude
Weitere Informationen finden Sie in den Richtlinien über Beiträge an freiwillige Präventionsmassnahmen (WasserPlus) sowie im Beitragsgesuch für Beiträge an freiwillige Präventionsmassnahmen (WasserPlus).
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Wie weiss ich, dass mein Haus in einem potentiell Oberflächenabfluss gefährdeten Gebiet steht?
Die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss ist online unter www.schutz-vor-naturgefahren.ch oder direkt auf dem Online-Kartenportal des BAFU verfügbar.
Wie unterstützt mich die BGV bei Problemen mit Oberflächenabfluss?
Die Fachexperten der Elementarschadenprävention beraten Sie gerne hinsichtlich bestehender Gefährdung und möglicher Schutzmassnahmen. An Schutzmassnahmen gegen Oberflächenabfluss können entsprechend dem Beitragsreglement finanzielle Beiträge geleistet werden.
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Was ist der Brandlagerwert?
Der Brandlagerwert ist der auf das Jahr 1939 (Index 100) zurückgerechnete Zeitwert eines Gebäudes.
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Was ist der Verkehrswert eines Gebäudes?
Als Verkehrswert gilt der handelsübliche Verkaufswert des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils ohne Land.
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Was ist unter dem Begriff «Versicherungswert» zu verstehen?
Der Versicherungswert ist grundsätzlich der Neuwert des Gebäudes.
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die Kosten, welche zum Zeitpunkt der Schätzung für die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Bauart, in gleichem Volumen und in gleichem Ausbaustandard erforderlich wären. Die Schätzung und Festlegung des Versicherungswertes erfolgt durch die BGV.
Für die Bestimmung des Neuwerts eines Gebäudes gelten die folgenden Positionen des Baukostenplans (BKP) inklusive Mehrwertsteuer:
BKP Nr. 2: Gebäude inkl. Architekten- und Ingenieurhonorare
BKP Nr. 511: Bewilligungen (Gebühren)
BKP Nr. 52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen
BKP Nr. 531: Bauzeitversicherungen
BKP Nr. 542: Baukreditzinse, Bankspesen
Merke: Versicherungswerte ohne …
Land (BKP 0)
Umgebung (BKP 4)
Gebühren (BKP 5)
Die Auflistung der Arbeitsgattungen für einen Kostenvoranschlag basiert in den meisten Fällen auf dem Baukostenplan (BKP).
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Was ist der Zeitwert?
Als Zeitwert eines Gebäudes gilt derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Schätzung gegenüber dem Neuwert des Gebäudes vermindert ist. Minderungsursachen sind insbesondere Alter, Abnutzung, Witterungseinflüsse, Bauschäden oder Baumängel.